Inhalt der Sicherheitsdatenblätter


Die Sicherheitsdatenblätter müssen Datum, folgende Überschriften und folgende Angaben enthalten:

 

Die 16 Punkte, die ein Sicherheitsdatenblatt enthalten muss:

 

1.    Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung, hierunter Angaben zum Handelsnamen, eine eventuelle, von dem Gewerbeaufsichtsamt erteilte Produktregistrierungsnummer (PR-Nr.), sowie Einsatzgebiete.

 

2.    Mögliche Gefahren.

 

3.    Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen, hierunter die Stoffe und Zubereitungen, die nach den Bestimmungen des Umweltministeriums zu klassifizieren sind. 

  

4.    Erste-Hilfe-Maßnahmen.

 

5.    Maßnahmen zur Brandbekämpfung, hierunter Angaben über Maßnahmen im Brandfall.

 

6.    Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung, hierunter Angaben über Maßnahmen bei Verschütten.

 

7.    Handhabung und Lagerung, hierunter Angaben über Sicherheitsvorschriften bei Lagerung.

 

8.    Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung, hierunter Angaben über Maßnahmen bei Berührung der Stoffe/Zubereitungen und die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.

 

9.    Physikalische und chemische Eigenschaften.

 

10. Stabilität und Reaktivität, hierunter Angaben über Eigenschaften bei Erhitzen und im Brandfall.

 

11. Toxikologische Angaben, hierunter Angaben über eventuelle Symptome bei Einnahme oder Aufnahme in den Organismus.

 

12. Umweltbezogene Angaben.

 

13. Hinweise zur Entsorgung, hierunter Angaben über Maßnahmen bei der Entsorgung.

 

14. Angaben zum Transport

 

15. Rechtsvorschriften, hierunter Beschäftigungsbeschränkungen und Verbotsverordnungen, Anforderungen nach besonderer Ausbildung, Alter etc.

 

16. Sonstige Angaben.

 

Das dänische Gewerbeaufsichtsamt (www.at.dk) verlangt, dass Angaben zu sämtlichen 16 Punkten gegeben sein müssen. Das Sicherheitsdatenblatt muss leicht verständlich sein, und die Angaben sind in übersichtlicher Form zu geben.

Wenn für einen Stoff bzw. eine Zubereitung keine besondere Anforderungen an die einzelnen Punkte gestellt werden, ist dies deutlich anzugeben, z.B. mit dem Text "keine besonderen Maßnahmen erforderlich" oder " - "

 

Weitere Angaben zu Sicherheitsdatenblättern

 

Laut dem Vermarktungsgesetz und den Bestimmungen des Umweltministeriums ist eine irreführende Vermarktung eines chemischen Stoffes oder einer chemischen Zubereitung nicht erlaubt. Sicherheitsdatenblätter dürfen keine Aussagen enthalten, die den Verbrauchern vortäuschen, dass der Stoff oder die Zubereitung für Menschen oder Umwelt risikolos ist.  Dies trifft u.a. für folgenden Angaben zu: „ungefährlich“, „ungiftig“, "nicht gesundheitsschädlich“, „nicht kennzeichnungspflichtig“, „getestet“, hierunter mit Zusatz, z.B. „Allergiegestestet“, „abgenommen“, „Umwelt“ und „Natur“ und daraus gebildete Zusammensetzungen.

Aussagen, die angeben, dass eine Zubereitung bestimmte Stoffe nicht enthält, dürfen nicht verwendet werden, wenn die Aussage dadurch irreführend wird.

 

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REACH und Änderungen im Sicherheitsdatenblatt

 

Mit der Annahme von REACH folgen einige Änderungen im Sicherheitsdatenblatt. Seien Sie bitte darauf aufmerksam, dass diese Änderungen beim Inkrafttreten der Verordnung durchführt werden müssen – d.h. am 1. Juni 2007.

 

Lesen Sie mehr über REACH und Sicherheitsdatenblätter

Neuigkeiten:

 

 

> www.bureauveritas.dk

  

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