Wer muss gemäß der neuen CLP-Verordnung chemische Stoffe anmelden?

 

Hier ist eine einfache Zeichnung, die veranschaulicht, wer chemische Stoffe gemäß der neuen CLP-Verordnung, anmelden muss.

 

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Wer muss gemäß der neuen CLP-Verordnung chemische Stoffe anmelden?

  

EU-Hersteller und -Importeure (aus nicht-EU Ländern) müssen anmelden.

 

Beispiele:

Hersteller - Ein dänisches Unternehmen herstellt Enzyme (reine Stoffe)

Importeur - Ein dänisches Unternehmen importiert Farbe aus China (Gemisch) - Gefahrstoffe müssen angemeldet werden

Importeur - Ein dänisches Unternehmen importiert Aceton aus Argentinien (reine Stoffe)

 

 

Ein Unternehmen herstellt Gemische - "Downstream User"

Das Unternehmen verwendet chemische Stoffe im fertigen Produkt (das Gemisch), oder das Unternehmen verwendet Chemikalien als Hilfsstoffe im fertigen Produkt. Muss nicht anmelden, es sei denn es auch Importeur von einem nicht-EU Land ist.

Stoffe, die ausschließlich zur Eigenverwendung importiert werden, müssen auch angemeldet werden (dies gilt auch Stoffe und Gemische, die ausschließend zur Produktentwicklung verwendet werden).

 

Beispiel:

Ein dänisches Unternehmen verwendet Putzmittel zur Reinigung von Produktionsgeräten.

  • Importierte Rohmaterialien müssen angemeldet werden.
  • Rohmaterialien, die innerhalb der EU gekauft sind, müssen nicht angemeldet werden (diese Verantwortung liegt weiter hinten in der Lieferantenkette).

 

Hersteller außerhalb der EU können nicht anmelden - dies ist der Aufgabe des Importeurs.

 

Unternehmen, die Chemikalien umfüllen

Diese Unternehmen müssen nicht anmelden, es sei den sie auch Importeure von nicht-EU Ländern sind.

 

Wiederimporteure

Man ist ein Wiederimporteur wenn sämtliche vier untenstehenden Verhältnisse erfüllt sind:

  1. Das wiederimportierte Stoff ist schon registriert (REACH) oder vor dem Export aus der EU angemeldet.
  2. Der Stoff wird innerhalb derselben Lieferantenkette wiederimportiert.
  3. Der Wiederimporteur muss verifizieren können, dass der wiederimportierte Stoff dasselbe ist, als der ursprünglich exportierte Stoff ist.
  4. Der Wiederimporteur muss dokumentieren können, dass er sich nach REACH richtet.

 

Distribuenten

Müssen nicht anmelden - es sei denn sie sind auch Importeure.

 

Wiederverwertungsunternehmen

Müssen anmelden - ohne Rücksicht auf der Menge.

 

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Neuigkeiten:

 

 

> www.bureauveritas.dk

  

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